Verträge mit natürlichen Personen (Privatpersonen)
Sie wollen einen Auftrag an eine nicht-selbstständigen Person erteilen lassen und wissen nicht welche Vertragsform die Richtige ist?
Lesen Sie sich gerne unser Merkblatt zur Abgrenzung der beiden Vertragsformen (Honorarvertrag und Werkvertrag) durch.
Merkblatt zur Abgrenzung zw. den Vertragsformen Arbeitsvertrag, Werkvertrag, Honorarvertrag
Ein Honorarvertrag ist abzuschließen, wenn
- eine selbständige Leistung vorliegt und ein konkreter Erfolg nicht Gegenstand des Vertrags sein kann,
- die Arbeit wesensmäßig durch ein eigenes Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist,
- die Honorarvertragsnehmerin oder der Honorarvertragsnehmer über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel verfügt und
- die Tätigkeit von der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie durch die im Wesentlichen freie Gestaltung der Arbeitszeit gekennzeichnet ist.
Ob die Entscheidung für einen Honorarvertrag im konkreten Fall richtig ist, kann immer nur im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung entschieden werden. Honorarverträge können daher nur auf Antrag zustande kommen.
Bestellprozess
Bitte füllen Sie die beiden nachfolgenden Unterlagen aus und reichen diese bei uns ein:
- Antrag auf Abschluss eines Honoravertrages (deutsch) / request to conclude a fee agreement (englisch)
- Honorarvertrag (deutsch) / fee contract (englisch)
Hinweis:
Der Vertrag mit dem Auftragnehmer/der Auftragnehmerin kommt erst durch die Unterschrift der Beschaffung zu Stande!
Bitte lesen Sie sich auch unser Merkblatt zu diesem Thema durch: (Merkblatt zur Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Honorarverträgen)
Folgendes ist beim Abschluss von Werkverträgen zu beachten:
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Ein Werkvertrag ist eine entgeltliche Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolgs bzw. selbständigen Erstellung eines Werks.
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Durch Werkverträge werden die Werkvertragsnehmer*innen zur Herstellung des versprochenen Werks, die Werkvertragsgeber*innen zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
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Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.
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Werkverträge dürfen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten grundsätzlich nur schriftlich und nur vor Beginn der Arbeitsausführung abgeschlossen werden. Es ist deshalb sicherzustellen, dass nicht schon vor der Vertragsunterzeichnung mit den Arbeiten begonnen wird.
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Die Werkvertragsnehmer*innen müssen ein konkretes Werk erbringen, das genauestens zu beschreiben ist.
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Werkverträge sind unterschrieben von den Auftragsnehmer*innen in 2-facher Ausfertigung der Abteilung 1.3 vorzulegen.
- Die Angemessenheit des Werklohns ist u.a. anhand der Qualifikationen der Werkvertragsnehmer*innen und des Arbeitsaufwands zu begründen. Eine zu allgemein gehaltene Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, lässt keine Beurteilung hierüber zu.
Eine ausführliche Erläuterung zum Thema Werkvertrag können Sie unserem Informationesbaltt zum Werkvertrag / contract for work and labour (information sheet) entnehmen.
Bestellprozess
Bitte füllen Sie die drei nachfolgenden Unterlagen aus und reichen diese bei uns ein:
Sie planen eine Veranstaltung und benötigen einen Vortrag. Hierfür bieten wir ein vereinfachtes Beauftragungs- und Abrechnungverfahren an.
Sie können ab sofort Vortragende bis 1.000€ netto über diesen Prozess beauftragen lassen.
Lesen Sie sich dazu bitte unser Merkblatt durch (Merkblatt Vorträge und Kolloquien)
Bestellprozess
- Sie füllen den Antrag zur Abrechnung von Vorträgen und Kolloquien aus und reichen diesen unterschrieben bei uns ein.
- Wir bearbeiten den Antrag und Sie erhalten eine Freigabe in Form von einem Vermerk.
- Nach der Durchführung des Vortrages lassen Sie den Vermerk vom Vortragenden unterschreiben und reichen das unterzeichnete Dokument per Hauspost bei der Buchhaltung Dezernat 1.2 ein. Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt die Auszahlung. Der Vortragende muss keine separate Rechnung erstellen.