Dezernat 1: Finanzen, Beschaffung, Forschung und Drittmittel

Verträge mit natürlichen Personen (Privatpersonen)

Honorarverträge

Ein Honorarvertrag ist abzuschließen, wenn

  • eine selbständige Leistung vorliegt und ein konkreter Erfolg nicht Gegenstand des Vertrags sein kann,
  • die Arbeit wesensmäßig durch ein eigenes Unternehmerrisiko gekennzeichnet ist,
  • die Honorarvertragsnehmerin oder der Honorarvertragsnehmer über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel verfügt und
  • die Tätigkeit von der Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie durch die im Wesentlichen freie Gestaltung der Arbeitszeit gekennzeichnet ist.

Ob die Entscheidung für einen Honorarvertrag im konkreten Fall richtig ist, kann immer nur im Rahmen einer Einzelfallüberprüfung entschieden werden. Honorarverträge können daher nur auf Antrag zustande kommen.

Nähere Hinweise und Antragsformulare können Sie in der Hausmitteilung 44/2016 und im Formularschrank abrufen.

Werkverträge

Folgendes ist beim Abschluss von Werkverträgen zu beachten:

  • Ein Werkvertrag ist eine entgeltliche Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Arbeitserfolgs bzw. selbständigen Erstellung eines Werks.

  • Durch Werkverträge werden die Werkvertragsnehmer*innen zur Herstellung des versprochenen Werks, die Werkvertragsgeber*innen zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

  • Gegenstand eines Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer, durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

  • Werkverträge dürfen zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten grundsätzlich nur schriftlich und nur vor Beginn der Arbeitsausführung abgeschlossen werden. Es ist deshalb sicherzustellen, dass nicht schon vor der Vertragsunterzeichnung mit den Arbeiten begonnen wird.

  • Die Werkvertragsnehmer*innen müssen ein konkretes Werk erbringen, das genauestens zu beschreiben ist.

  • Werkverträge sind unterschrieben von den Auftragsnehmer*innen in 2-facher Ausfertigung der Abteilung 1.3 vorzulegen.

  • Die Angemessenheit des Werklohns ist u.a. anhand der Qualifikationen der Werkvertragsnehmer*innen und des Arbeitsaufwands zu begründen. Eine zu allgemein gehaltene Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit, lässt keine Beurteilung hierüber zu.

Weitergehende Informationen und Antragsformulare finden Sie im Formularschrank der BUW (Link).