Dezernat 1: Finanzen, Beschaffung, Forschung und Drittmittel

Fragen und Antworten zur Ausfuhrkontrolle

Die Ausfuhr von Gütern und Technologie, die nicht von Anhang I EG-Dual-Use-Verordnung erfasst werden, kann ebenfalls genehmigungspflichtig sein. Die Güter müssen für einen bestimmten Verwendungszweck bestimmt sein oder sein können. Auch die Ausfuhr einer nicht-gelisteten Ware oder deren Technologie innerhalb eines Forschungsvorhabens ohne Genehmigung ist mit empfindlichen Strafen bedroht. Gerne beraten wir Sie frühzeitig bei der Projektierung Ihres Vorhabens und unterstützen Sie bei der vorzunehmenden Einordnung.

  • Güter mit doppeltem Verwendungszweck (sog. Dual-Use-Güter) sind Waren (einschließlich Software und Technologie), die für einen zivilen Verwendungszweck hergestellt worden sind, aber aufgrund ihrer Eigenschaften (z. B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke verwendet werden können.
  • Der Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung legt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine einheitliche Güterliste fest. Dort werden Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-Use-Güter) erfasst, für die bei Ausfuhren aus dem Unionsgebiet eine Genehmigungspflicht besteht.
  • Die Ausfuhr einer gelisteten Ware oder deren Technologie innerhalb eines Forschungsvorhabens ohne Genehmigung ist mit empfindlichen Strafen bedroht. Gerne beraten wir Sie frühzeitig bei der Projektierung Ihres Vorhabens und unterstützen Sie bei der vorzunehmenden Klassifizierung.

Die BUW muss eine Genehmigung beim Bundesamt für Ausfuhr (BAFA) beantragen, wenn die beabsichtigte Ausfuhr eines Guts oder Technologie genehmigungspflichtig ist. Die Abteilung 1.4, Herr Draeck ist der einzige Antragsberechtigte der Hochschule. Gehen Sie von einer Antragspflicht aus oder haben diesbezügliche Fragen, nehmen Sie gerne Kontakt mit ihm auf.

Kontakt für Fragen zum Außenwirtschaftsrecht

zuletzt bearbeitet am: 14.03.2025