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Technologietransfer
Was ist Technologietransfer?
Es findet sich in dem Außenwirtschaftsgesetz sowie in der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO) keine Definition zum Begriff „Technologietransfer“.
Unter Transfer von Technologie ist nach allgemeinem Sprachgebrauch die Weitergabe, Übertragung oder Übermittlung von Technologie zu verstehen.
Nach dem Außenwirtschaftsrecht genehmigungspflichtige Handlungen sind die Ausfuhr, die Verbringung, die Technische Unterstützung sowie Handels- und Vermittlungsgeschäfte. Diese Handlungen stellen Formen der Weitergabe, Übertragung oder Übermittlung und damit des Technologietransfers dar. Daraus lässt sich schließen, dass der Technologietransfer als Oberbegriff die Ausfuhr, Verbringung, Technische Unterstützung und Handels- und Vermittlungsgeschäfte als Ausprägungen des Wissenstransfers beinhaltet.
Das Außenwirtschaftsrecht statuiert Genehmigungspflichten für den grenzüberschreitenden Güterverkehr. „Güter“ sind grundsätzlich Waren, Software und Technologie.
Unter Technologie ist das spezifische Wissen zu verstehen, das für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung eines Produkts nötig ist. Das technische Wissen wird in der Form von „technischen Unterlagen“ oder „technischer Unterstützung“ verkörpert.
Dies folgt aus der gleichlautenden Begriffsbestimmung in Anhang I der EU-Dual-Use-VO und in der Ausfuhrliste.
Als technische Unterlagen, bzw. Daten werden die Informationen bezeichnet, wenn sie körperlich oder greifbar sind. Beispielsweise können technische Daten in Form von Bauplänen, Plänen, Modellen, Formeln, technischen Entwürfen und Spezifikationen, Handbüchern und Anweisungen vorliegen, die auf anderen Medien oder Geräten wie einer Festplatte, einem Band oder Festspeichern geschrieben oder aufgezeichnet sind.
Im Gegensatz dazu werden Informationen, die sich im immateriellen Sinne manifestieren (z. B. verbal, manuell oder visuell), als technische Unterstützung bezeichnet.
Technische Unterstützung wird in Art. 2 Nr. 9 EU-Dual-Use-VO sowie in § 2 Abs. 16 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) gleichlautend definiert:
Technische Unterstützung ist jede technische Hilfe in Verbindung mit der Reparatur, der Entwicklung, der Herstellung, der Montage, der Erprobung, der Wartung oder jeder anderen technischen Dienstleistung. Technische Unterstützung kann in Form von Unterweisung, Ausbildung, Weitergabe von praktischen Kenntnissen oder Fähigkeiten oder in Form von Beratungsleistungen erfolgen. Sie umfasst auch mündliche, fernmündliche und elektronische Formen der Unterstützung.
Dieser Begriffsbestimmung liegt der Grundgedanke zugrunde, dass neben der Übertragung von verkörperten Informationen auch die Weitergabe von unverkörpertem Wissen exportkontrollrechtlich relevant sein kann und betrachtet werden sollte. Das Aufgreifen dieses zutreffenden Grundgedankens erfolgte im Rahmen der technischen Arbeitsgruppen in den internationalen Exportkontrollregimen durch Einfügung der technischen Unterstützung in die Begriffsbestimmungen der Technologie.
Die Begriffsbestimmungen sind somit Ausfluss der Verhandlungen der internationalen Exportkontrollregime. Die dort enthaltene Gleichsetzung von technischem Wissen in der Form von technischen Unterlagen und Technischer Unterstützung darf jedoch nicht dazu verleiten, dass beide Arten der Technologie den Regeln der Ausfuhr unterfallen. Vielmehr ist zwischen der Ausfuhr der Technologie und der Erbringung Technischer Unterstützung zu unterscheiden.
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zuletzt bearbeitet am: 14.03.2025