Dezernat 1: Finanzen, Beschaffung, Forschung und Drittmittel

E-Mail

Wenn Technologie via E-Mail in einen Staat außerhalb der Europäischen Union übertragen wird, so handelt es sich um eine Ausfuhr. Bei einer E-Mail liegt nach der Verwaltungspraxis des BAFA aber nur dann eine Ausfuhr vor, wenn dies nach der konkreten Ausgestaltung der E-Mail-Adresse naheliegt oder der Absender weiß, dass sich der Empfänger der E-Mail in einem Drittland außerhalb des Zollgebiets der EU befindet. Eine Ausfuhr liegt auch dann vor, wenn die E-Mail dauerhaft im Drittland gespeichert wird, aber nicht, wenn die E-Mail lediglich durch Drittländer durchgeleitet wird.

Hilfestellung / Beispiel: Ein Forscher aus Deutschland arbeitet mit einem Forscher aus Indien zusammen, um eine neue Kultivierungsmethode für das Nipah-Virus zu entwickeln. Der deutsche Forscher sendet seine Forschungsergebnisse per E-Mail an den indischen Forscher. Human- und tierpathogene Erreger, wie z. B. der Nipah-Virus können von Nummer 1C351 des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung erfasst sein. Technologie nach der Allgemeinen Technologie-Anmerkung für die Entwicklung oder Herstellung von Ausrüstung, Werkstoffen oder Materialien der Nummer 1C351 unterfällt Nummer 1E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO. Hiernach gilt: Enthalten die Forschungsergebnisse des deutschen Forschers Erkenntnisse, die Nummer 1E001 des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO unterfallen, und sind diese nicht allgemein zugänglich oder Teil der Grundlagenforschung, benötigt der deutsche Forscher für die Versendung der E-Mail an den Forscher in Indien gemäß Art. 3 Abs. 1 der EU-Dual-Use-VO eine Genehmigung. Denn durch die Übertragung der E-Mail liegt ein Grenzübertritt nach Indien vor.

zuletzt bearbeitet am: 18.06.2024