Dezernat 1: Finanzen, Beschaffung, Forschung und Drittmittel

Mobiles Arbeiten

Zu beachten sind die Genehmigungspflichten auch beim grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten. Mobiles Arbeiten umfasst die vorübergehende Ausfuhr durch Mitarbeitende des Genehmigungsinhabers auf mobilen IT-Geräten, als auch die elektronische Bereitstellung, etwa im firmeninternen Netzwerk, für Mitarbeitende des Genehmigungsinhabers, die sich vorübergehend in einem genehmigungspflichtigen Land befinden.

Hilfestellung / Beispiel: Ein Forscher fliegt in ein Drittland und loggt sich dort mit seinem Laptop im Intranet seiner Forschungseinrichtung ein. Der Forscher hat die Möglichkeit, auf genehmigungspflichtige technische Unterlagen der Forschungseinrichtung in Deutschland zuzugreifen und ggf. mit diesen zu arbeiten. Hier kommen mehrere exportkontrollrechtlich relevante Tatbestände in Betracht. Ggf. befindet sich auf dem Laptop, auf dem Smartphone oder auf einem mitgeführten USB-Stick genehmigungspflichtige Technologie oder Software. Dann liegt bereits in der Mitnahme des Laptops, des Smartphones oder des USB-Sticks und der darauf gespeicherten Technologie oder Software eine genehmigungspflichtige Ausfuhr. Des Weiteren kann eine Ausfuhr in Form des Bereitstellens von Technologie oder Software vorliegen, wenn mittels des Laptops auf genehmigungspflichtige Technologie zugegriffen werden kann, die beispielsweise im Firmen – oder im Forschungsnetzwerk gespeichert ist. Hier reicht bereits die Möglichkeit, auf die Technologie zugreifen zu können. D. h., dass auch dann eine Genehmigungspflicht besteht, wenn der Mitarbeitende oder Forschende zwar nicht auf die genehmigungspflichtige Technologie aus dem Ausland zugreift, er aber die Möglichkeit dazu hat.

Der hierbei stattfindende Technologietransfer kann über eine Sammelgenehmigung für mobiles Arbeiten genehmigt werden. Jene soll es Unternehmensangehörigen ermöglichen, örtlich flexibel an gelisteter Technologie zu arbeiten.

Sofern Sie beabsichtigen, die Technologie für mobiles Arbeiten bereitzustellen, ist es erforderlich, dass die Zugriffsmöglichkeiten entsprechend beschränkt werden. Es muss sichergestellt werden, dass ausschließlich der gewünschte Empfänger auf die Technologie zugreift. Welche Art von Sicherungsmaßnahmen hierfür erforderlich oder ausreichend sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht generell beantwortet werden. In Betracht kommen zum Beispiel technische Vorkehrungen oder sonstige Sicherungsmaßnahmen z. B. in Form von Arbeitsanweisungen, die jedoch in jedem Fall belastbar und auch im Nachhinein überprüfbar sein müssen. Andernfalls droht die Gefahr, für eine dennoch erfolgte ungenehmigte Ausfuhr herangezogen zu werden.

zuletzt bearbeitet am: 18.06.2024