Veröffentlichungen
Die außenwirtschaftlichen Beschränkungen können insbesondere im wissenschaftlichen Bereich, z. B. bei Veröffentlichungen eine Rolle spielen.
Eine Professorin veröffentlicht einen Forschungsbericht. Dieser kann nach vorheriger Registrierung, die jedermann offensteht, kostenpflichtig auch in Drittländern erworben werden. Der Bericht enthält neben allgemeinen Ausführungen wesentliche (unverzichtbare) Technologie zur Entwicklung oder Herstellung von Dual-Use-Gütern und unterfällt somit einer Listennummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Varianten:
- Der Bericht, der gelistete Technologie enthält, wird vor seiner Veröffentlichung an einen Co-Autor oder einen Kollegen in Südafrika zur Durchsicht und Kommentierung geschickt.
- Die Professorin möchte den Forschungsbericht in einer amerikanischen Zeitschrift veröffentlichen. Der Forschungsbericht wird nach der Veröffentlichung auch außerhalb der USA zugänglich sein.
- Die Professorin schickt den Bericht an einen Verlag im Inland. Dieser veröffentlicht den Bericht weltweit.
- Der Bericht enthält zwar Technologie, diese ist aber verzichtbar zur Entwicklung oder Herstellung von Dual-Use-Gütern und unterfällt somit keiner Listennummer des Anhangs I der EU-Dual-Use-VO.
Die Veröffentlichung gelisteter Technologie stellt eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, wenn die Veröffentlichung auch im Ausland erhältlich ist. Eine Ausfuhr bzw. Verbringung kann demnach auch dann zu bejahen sein, wenn die Veröffentlichung durch einen deutschen Verlag erfolgt. Maßgeblich ist, ob die Veröffentlichung auch im Ausland verfügbar ist. Ist die Veröffentlichung im Ausland nicht erhältlich, liegt keine genehmigungspflichtige Ausfuhr oder Verbringung vor.
Hiernach gilt: Die Veröffentlichung des Forschungsberichts stellt eine genehmigungspflichtige Ausfuhr dar.
Hinweis:
Der Antrag auf Ausfuhrgenehmigung ist von der Forschungseinrichtung bzw. Universität, die die Professorin beschäftigt, zu stellen, wenn der Forschungsbericht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Professorin veröffentlicht werden soll.
- Wird ein Beitrag oder ein Buch, das gelistete Informationen enthält, vor seiner Veröffentlichung an einen Co-Autor oder einen Kollegen im Ausland zur Durchsicht und Kommentierung geschickt, stellt auch dies eine Ausfuhr bzw. Verbringung dar, die nach den oben dargestellten Grundsätzen genehmigungspflichtig ist.
- Die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der EU Nr. EU001 kann für die Ausfuhr in die USA nicht verwendet werden, da die Professorin weiß, dass der Forschungsbericht nicht in dem in der EU001 genannten Land (USA) verbleiben wird, in das er ausgeführt worden ist. Die Professorin weiß vielmehr, dass der amerikanische Verlag den Forschungsbericht einer Leserschaft auch außerhalb der USA zugänglich machen wird. Die Professorin muss eine Einzelausfuhrgenehmigung beantragen.
Grundsätzlich ist es bei der Zusammenarbeit mit Verlagen als Teil der internen Risikoanalyse empfehlenswert, als Wissenschaftler oder Forschungseinrichtung Informationen darüber einzuholen, in welchen Ländern der Verlag die Forschungsergebnisse, die gelistete Dual-Use-Technologie enthalten, veröffentlichen wird. - Fraglich ist, ob die Ausführereigenschaft der Professorin bzw. ihrer Forschungseinrichtung oder dem Verlag zukommt. Dies ist stets abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Sollte sich der Verlag gegenüber der Professorin zur weltweiten Veröffentlichung des Forschungsberichts verpflichtet haben und die Inhalte des Berichts ungefiltert veröffentlichen, so ist von einer Ausführereigenschaft der Professorin auszugehen. Dem Verlag käme hier eine dem Spediteur vergleichbare Position zu, sodass die Professorin den Ausfuhrantrag stellen müsste. Der Verlag übernimmt die tatsächliche Veröffentlichungshandlung („Grenzübertritt“) für die Professorin. Über die Ausfuhr als solche bestimmt jedoch sie, da sie allein darüber entscheidet, ihre Forschungsergebnisse über einen Verlag zu publizieren und damit die gelistete Technologie aus den Händen zu geben. Wenn der Verlag den Forschungsbericht jedoch noch einmal selbstständig inhaltlich überprüft und im Anschluss an diese Prüfung über die Veröffentlichung als solche entscheidet oder sich eine solche Prüfung und Entscheidung vorbehalten hat, spräche dies für eine Ausführereigenschaft des Verlages. Diese wäre ebenfalls anzunehmen, wenn der Verlag Einfluss auf die Änderung oder Weglassung bestimmter Teile des Berichts zukäme. Maßgeblich ist daher, wem die Entscheidung der Veröffentlichung bei wertender Betrachtungsweise zuzurechnen ist, d. h. wer im Innenverhältnis zwischen dem Verlag und der Autorin die Verantwortung über die Veröffentlichung trägt.
- Da es sich um nicht gelistete Technologie handelt, kommt eine verwendungsbezogene Genehmigungspflicht i. S. d. Catch-All-Kontrollen in Betracht. Hierfür erforderlich ist im Anwendungsfall des Art. 4 Abs. 1 Buchstabe. b) EU-Dual-Use-VO die positive Kenntnis des Ausführers von einer militärischen Endverwendung der in der Publikation enthaltenen Technologie in einem Waffenembargoland. Selbst wenn eine weltweite Veröffentlichung durch den Ausführer vermutet oder für wahrscheinlich gehalten wird, liegt noch kein „positives Wissen“ von einer Verwendung in einem Waffenembargoland vor. Für eine mögliche militärische Endverwendung werden der Professorin (Ausführerin) in aller Regel keine Anhaltspunkte vorliegen (Ausnahme z.B. Veröffentlichung in militärischer Fachzeitschrift, Veröffentlichung zu einem Rüstungsgut, Inhalt der Technologie bezieht sich ausschließlich auf militärische Endverwendung). Grundsätzlich sollten sich Wissenschaftler bei der Zusammenarbeit mit Verlagen und der Weitergabe von Veröffentlichungen, die gelistete Dual-Use-Technologie enthalten, informieren, in welchen Ländern der Verlag die Veröffentlichung publizieren wird.
Hinweis:
Wissenschaftliche Veröffentlichungen beinhalten nur selten Informationen, die der Exportkontrolle unterfallen. Die Anforderungen der Güterlistennummern sind im Allgemeinen sehr spezifisch und so hoch, dass sie durch wissenschaftliche Veröffentlichungen in der Regel nicht erfüllt werden. Eine Listenprüfung ist, soweit Dual-Use- oder rüstungsrelevante Informationen vorliegen, aber gleichwohl unabdinglich.
Sind die in der geplanten Veröffentlichung dargelegten Erkenntnisse so neuartig, dass sie (noch) nicht von einer der maßgeblichen Güterlisten erfasst sein können, sollte gleichwohl unter Berücksichtigung möglicher proliferationsrelevanter Endverwendungen geprüft werden, ob die Erkenntnisse geeignet sind, einem unbeschränkten Personenkreis zugänglich gemacht zu werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass stets vorrangig etwaige Genehmigungspflichten bzw. Verbote in Embargos zu prüfen sind.
zuletzt bearbeitet am: 18.06.2024