Dezernat 1: Finanzen, Beschaffung, Forschung und Drittmittel

Professor*innen im Ruhestand

Welche Regelungen gelten für Professor*innen im Ruhestand?

  • Professor*innen im Ruhestand können unter bestimmten Voraussetzungen Drittmittelprojekte fortführen, die während der aktiven Dienstzeit begonnen wurden, oder auch neue Drittmittelprojekte einwerben und durchführen.
  • Dazu ist es erforderlich, eine sog. Ruheständlervereinbarung zwischen der*dem Professor*in im Ruhestand, der Fakultät (Dekan*in) und einer Person, die fortan die Bewirtschaftungsbefugnis und Personalverantwortung für die im Projekt beschäftigten Mitarbeiter*innen haben soll, schriftlich abzuschließen.
  • Die Bewirtschaftungsbefugnis und Personalverantwortung kann nur einer aktiv im Dienst befindlichen Person übertragen werden. In aller Regel sind dies die Nachfolger*innen auf der Professur, Inhaber*innen fachlich benachbarter Professuren oder auch Fachsprecher*innen bzw. in seltenen Fällen Dekan*innen.
  • Ruheständlervereinbarungen sind auch dann abzuschließen, wenn die*der Professor*in im Ruhestand Aktivitäten durchführen möchte, für die auf Mittel auf Drittmittelreste- oder Spendenkostenstellen zurückgegriffen werden soll, die während der aktiven Dienstzeit erworben wurden.
  • Bitte wenden Sie sich für den Abschluss einer Ruheständlervereinbarung an das Vertragsmanagement des Dezernat 1 (vertragsmanagement[at]uni-wuppertal.de).
  • Sofern für bestimmte Drittmittel-Kostenstellen keine Ruheständlervereinbarung abgeschlossen werden soll, kommt das zwischen Rektorat und Verwaltung abgestimmte Verfahren zum Ausgleich und zur Beendigung von „inaktiven“ Drittmittelkostenstellen von Projektleitungen, die sich nicht mehr im aktiven Dienst befinden, zum Einsatz. Hierzu findet eine enge Abstimmung zwischen Drittmittelservice und Fakultät statt.
  • Restmittel im Haushaltsbereich gehen in der Regel in die zentrale Bewirtschaftung der Fakultäten über.

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